
Innung Aachen
Qualitätshandwerk mit Traditionsbewusstsein.
Vereinfachte Übersicht: Fristen für alte Heizungsanlagen
Ab dem 01.01.1998 müssen bei neuen oder wesentlich geänderten Öl- und Gasfeuerungsanlagen folgende Abgasverlustgrenzwerte eingehalten werden: (ausgenommen Feuerungsanlagen zur Beheizung eines Einzelraumes bis 11 kW und zur ausschließlichen Brauchwassererwärmung bis 28 kW Nennleistung)



